Während der Benutzung der Schießanlage mit Feuerwaffen ist zwingend eine Standaufsicht zu benennen!
Um als Standaufsicht in diesem Sinne zu gelten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Schulung zur Verantwortlichen Aufsichtsperson nach §27 WaffG sowie §10 und §11 AWaffV
- Einweisung in die Anlage der Schützengilde Abstatt 1990 e.V.
- Eintrag in die Liste der unterwiesenenen Standaufsichten (Ordner Standaufsicht)
- Eintrag auf der Schießstandtafel in der Anlage (neben dem Büro)
- Die Standaufsicht darf nicht am Schießen teilnehmen